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Fonds & Steuern 2018 fällt der steuerliche Bestandschutz für vor 2009 gekaufte Fondsanteile

Sebastian Meinhardt ist Steuerberater und Partner bei Financial Services, KPMG Frankfurt
Sebastian Meinhardt ist Steuerberater und Partner bei Financial Services, KPMG Frankfurt | Foto: KPMG Frankfurt

Anleger, die ihr Depot um Investmentfonds erweitern wollen, stehen vor vielen Fragen: Welche Anlageklasse passt? Wie hoch soll die Summe sein, die in den Fonds fließt – und welches Fondskonzept ist stimmig? Und damit nicht genug: Auch das Thema Steuern muss beachtet werden – insbesondere angesichts der 2018 anstehenden Reform der Besteuerung von Investmentfonds.

Bislang gilt: „Investmentfonds sind auf Fondsebene steuerbefreit, die Besteuerung findet auf Anlegerebene statt, Erträge sind dabei auch dann zu versteuern, wenn diese nicht ausgeschüttet, sondern einbehalten werden“, erläutert Sebastian Meinhardt, Partner Tax bei der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft KPMG.

Anleger müssen allerdings einiges beachten: So kommt es bei thesaurierenden Fonds darauf an, wo sie ihren Sitz haben. Liegt das Fondsdomizil in Deutschland, führt die Fondsgesellschaft die Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die Erträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne an das Finanzamt ab. Die depotführende Bank bestätigt die Steuerzahlung wiederum mit der jährlichen Steuerbescheinigung, der Anleger selbst muss sich also um nichts kümmern. Aktiv werden sollte er allerdings, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt.

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Mehr Aufwand

Anders sieht es bei ausländischen Fonds aus, deren ISIN nicht mit DE beginnt: Hier müssen Anleger sich um die Deklaration der erzielten Erträge kümmern – auch wenn der Fonds im Depot einer deutschen Bank gehalten wird. Dies kann sich je nach Fondsgesellschaft und den Angaben, die sie macht, sehr umständlich gestalten.

Eine weitere Tücke droht beim Verkauf ausländischer thesaurierender Fonds: Die deutsche Depotbank behält die Abgeltungssteuer auf den gesamten Wertzuwachs ein – und zwar auch dann, wenn die Erträge jährlich in der Steuererklärung aufgeführt wurden.

Um diese Doppelbesteuerung auszuschließen, müssen Anleger das Finanzamt im Jahr des Verkaufs zur Erstattung der zu viel gezahlten Steuer auf die Erträge auffordern.

Mit der bislang aufwendigen Handhabe der thesaurierenden Auslandsfonds ist ab 2018 jedoch Schluss: Im Zuge der Reform des Investmentsteuergesetzes werden dann die Depotbanken für die Versteuerung der laufenden Erträge zuständig sein. Damit entfällt künftig der Aufwand für Anleger, alljährlich diese Angaben für die Steuererklärung zusammenzutragen. Auch beim Verkauf der Fondsanteile übernimmt die Depotbank die Arbeit, der Aufwand für das Vermeiden der Doppelbesteuerung entfällt damit künftig ebenfalls auf Anlegerseite.

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