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Fonds & Steuern 2018 fällt der steuerliche Bestandschutz für vor 2009 gekaufte Fondsanteile

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Neues für Spezialfonds

Anders als bei den Publikumsfonds wird es bei Spezialfonds ab 2018 ein Wahlrecht geben. Damit können die Fonds weiterhin nach dem Transparenzprinzip behandelt  werden und bleiben selbst steuerfrei, während die Besteuerung auf Anlegerebene anfällt. Wahlweise kann auch die Besteuerung auf Fondsebene erfolgen. „Neu ist auch, dass Privatanleger ab 2018 nicht mehr in Spezialfonds investieren dürfen, und zwar auch nicht indirekt – etwa über zwischengeschaltete vermögensverwaltende Personengesellschaften“, so Meinhardt. Für bestehende Investments von Privatanlegern gibt es allerdings eine Übergangsfrist bis 2020, wenn die Fondsanteile vor dem 24. Februar 2016 erworben wurden.

„Erfolgt der Erwerb nach diesem Stichtag, gilt die Übergangsregelung bis 2030. Da im Übergangszeitraum ab 2018 aber nicht mehr der Abgeltungssteuersatz, sondern der persönliche Steuersatz zur Anwendung kommt, dürfte das Halten von Spezialfonds für Privatanleger über den 1. Januar 2018 hinaus im Regelfall nicht mehr sinnvoll sein“, sagt Steuerexperte Meinhardt.

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Bestandsschutz entfällt

Eine weitere wichtige Neuerung: Bislang können vor 2009 erworbene Fondsanteile komplett steuerfrei veräußert werden. Ab 2018 gelten alle vor dem 31. Dezember 2017 erworbenen Fondsanteile als „fiktiv veräußert“ und am 1. Januar 2018 als „fiktiv wieder angeschafft“. Somit fällt der Bestandsschutz für die vor Einführung der Abgeltungssteuer gekauften Fondsanteile.

Zum Ausgleich räumt der Fiskus allerdings einen Freibetrag von 100.000 Euro ein: Erst wenn der Verkaufsgewinn diesen Wert – gemessen ab dem Stichtag 1. Januar 2018 – überschreitet, fällt Abgeltungssteuer an. Buchgewinne bis Ende 2017 bleiben ebenfalls außen vor.

Für Kleinanleger ist diese Neuerung insgesamt eher nicht von Belang. Anders sieht es für Investoren mit größeren Anlagebeträgen aus, bei denen diese Grenze überschritten wird.

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