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Fonds & Steuern 2018 fällt der steuerliche Bestandschutz für vor 2009 gekaufte Fondsanteile

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Neben der Gleichstellung der steuerlichen Behandlung dieser Fonds bringt die Steuerreform weitere diverse Neuerungen mit sich. So werden auf Fondsebene in Zukunft 15 Prozent Steuern auf in Deutschland anfallende Dividenden, Mieterträge sowie Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien fällig.

Damit es beim Fondsanleger bei Ausschüttungen und Verkaufsgewinnen nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, werden die Ausschüttungen teilweise freigestellt. Die Höhe der sogenannten Teilfreistellung von der Abgeltungssteuer hängt von der Fondsgattung ab (siehe Grafik).

 

Mit 30 Prozent am niedrigsten ist sie bei Aktienfonds, am höchsten ist sie mit 80 Prozent bei Immobilienfonds mit Schwerpunkt auf Auslandsimmobilien. Künftig kommt es damit stärker auf die Anlagerichtlinien der Fonds an.

So ist beispielsweise dann von einem Aktienfonds die Rede, wenn er zu mindestens 51 Prozent in Aktien investiert – auch dann, wenn der Rest des Portfolios in Anleihen gehalten wird. Ein solcher Fonds ist künftig beispielsweise steuerlich günstiger als ein Fonds ohne feste Anlagerestriktionen.

Nachteilig wirkt sich die Teilfreistellung auf Anleger aus, deren Erträge unterhalb des Freibetrags von 801 Euro (Ledige) beziehungsweise 1.602 Euro (Verheiratete) liegen: Ihre Erträge werden auf Fondsebene künftig besteuert, aber sie profitieren nicht von der Teilfreistellung.

Die Vorabpauschale

Neu ist auch die Vorabpauschale, die ab 2018 die Abgeltungssteuer auf sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge bei thesaurierenden Investmentfonds ablöst. Die depotführende Bank ermittelt künftig den Wert, die Höhe soll einer risikolosen Anlage entsprechen.

„Diese wird durch die Multiplikation von 70 Prozent des Basiszinssatzes der Bundesbank mit dem Fondsanteilswert ermittelt“, so Meinhardt. 2015 beispielsweise betrug der Basiszins 0,99 Prozent, bei einem Aktienfonds hätte sich eine Vorabpauschale in Höhe von 0,49 Prozent des Anteilswerts zu Beginn des Kalenderjahrs ergeben (siehe Beispielrechnung oben). „Die Höhe der Vorabpauschale ist auf den Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr begrenzt“, ergänzt der KPMG-Partner. Beim Verkauf der Fondsanteile werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen mit dem Veräußerungsgewinn automatisch verrechnet, um eine Doppelbesteuerung auszuschließen. Führt die Vorabpauschale künftig zu einer höheren Steuerlast als die bisherige Besteuerung der Thesaurierungen?

„Dies lässt sich pauschal nicht beantworten, da hier verschiedene individuelle Faktoren eine Rolle spielen“, sagt Meinhardt. Fest steht: Je höher das Zinsniveau ist, desto höher fällt die Besteuerung aus.

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